BFH - Urteil vom 08.12.1993
XI R 81/90
Normen:
UStG (1980) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 713
BFHE 173, 252
BStBl II 1994, 338
WM 1994, 1518
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 08.12.1993 (XI R 81/90) - DRsp Nr. 1996/9996

BFH, Urteil vom 08.12.1993 - Aktenzeichen XI R 81/90

DRsp Nr. 1996/9996

»Gibt ein Käufer anstelle der Zahlung des Kaufpreises einen Scheck hin und stellt der Verkäufer einen Akzeptantenwechsel aus, den der Käufer bei seiner Bank diskontieren läßt, um die Einlösung des Schecks zu gewährleisten, tritt bei Inanspruchnahme des Verkäufers aus dem Wechsel Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts aus dem Kauf ein, wenn die Beteiligten einvernehmlich davon ausgingen, daß die Kaufpreisforderung erst bei Einlösung des Wechsels durch den Käufer erlöschen sollte (Anschluß an das BFH-Urteil vom 9. August 1990 V R 134/85, BFHE 161, 252, BStBl 11 1990, 1098).«

Normenkette:

UStG (1980) § 17 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Großhandel. Von einer Abnehmerin (H), die im Streitjahr in Konkurs ging, hatte sie wiederholt Schecks angenommen, dagegen jeweils Wechsel ausgestellt, die die H ihrer Bank zur Diskontierung einreichte, um eine Einlösung der Schecks sicherzustellen. Als H im Streitjahr die Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöste, wurde die Klägerin von der Bank rückbelastet. Sie wies in ihrer Umsatzsteuererklärung eine entsprechend verminderte Steuer aus. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ist dem nicht gefolgt. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 358 veröffentlicht.