FG München - Urteil vom 01.12.2010
3 K 1286/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 6; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1; UStG § 3f; EWGRL 388/77 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 31;

Gleichstellung einer Entnahme mit einer unbewegten Lieferung; Ort der Entnahme; Entnahme von Gegenständen ist keine steuerfreie Ausfuhrlieferung, auch wenn der Gegenstand anschließend ins Ausland gelangt

FG München, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 3 K 1286/07

DRsp Nr. 2011/2643

Gleichstellung einer Entnahme mit einer unbewegten Lieferung; Ort der Entnahme; Entnahme von Gegenständen ist keine steuerfreie Ausfuhrlieferung, auch wenn der Gegenstand anschließend ins Ausland gelangt

1. Die Entnahme eines Gegenstandes ist einer unbewegten Lieferung gleichzustellen. 2. § 3f UStG verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht, soweit die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall zu einem anderen Ort der Entnahme führt als die entsprechende Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 31 MwStSystRL). 3. Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist auf Entnahmen nicht anwendbar, weil die Entnahme eines Gegenstands einer unbewegten Lieferung gleichzustellen ist; die Entnahme als solche erfolgt stets ohne Fortbewegung des Gegenstands.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 6; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1; UStG § 3f; EWGRL 388/77 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b; EGRL 112/2006 Art. 31;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Entnahme eines Kraftfahrzeugs als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine Tierarztpraxis in M.