BGH - Urteil vom 25.02.1981
IVb ZR 544/80
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 439 (440)
FamRZ 1981, 439, 440
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 44
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 7
NJW 1981, 1214 (1215)
NJW 1981, 1214, 1215

Grenzen des Trennungsunterhalts

BGH, Urteil vom 25.02.1981 - Aktenzeichen IVb ZR 544/80

DRsp Nr. 1994/5063

Grenzen des Trennungsunterhalts

A. Die Ehegatten befinden sich während des Getrenntlebens in einem Stadium, in dem die Ehe noch nicht endgültig aufgelöst und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gänzlich auszuschließen ist. In einem solchen Fall sind einem Ehegatten jedenfalls solche Änderungen seiner Lebensstellung nicht zuzumuten, die sich im Falle einer möglichen Aufhebung der Trennung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft als nachteilig herausstellen würden. Es muß zumindest für eine geraume Zeit der bisherige Status des unterhaltsberechtigten Ehegatten beibehalten werden, schon um nicht das endgültige Scheitern der Ehe zu fördern, indem die Scheidungsfolgen vorweggenommen werden und damit die Trennung vertieft wird. B. Haben Ehegatten vor der Trennung ihre Lebensgemeinschaft einverständlich so gestaltet, daß einer von ihnen studiert, so kann diesem während des Getrenntlebens ein Abbruch des Studiums jedenfalls dann grundsätzlich nicht angesonnen werden, wenn es planvoll betrieben wird und seine Beendigung in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Unerheblich ist, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.

Normenkette:

BGB § 1361 ;
Fundstellen
FamRZ 1981, 439 (440)
FamRZ 1981, 439, 440
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 44
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 7
NJW 1981, 1214 (1215)
NJW 1981, 1214, 1215