FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.05.2014
1 K 515/11
Normen:
UStG 2001 § 3 Abs. 9 S. 4; UStG 2001 § 3 Abs. 9 S. 5; UStG 2001 § 12 Abs. 1; UStG 2001 § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2001 § 3 Abs. 1; UStG 2001 § 22 Abs. 1 S. 1; UStG 2001 § 22 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 1; RL 282/2011 Art. 6 Abs. 2; AO § 158; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2;

Grundsätzlich umsatzsteuerlicher Regelsteuersatz für die Leistungen eines Partyservices Zuschätzung von dem Regelsteuersatz unterliegenden Einnahmen wegen Kassenfehlbeträgen eines Partyservices

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen 1 K 515/11

DRsp Nr. 2014/17715

Grundsätzlich umsatzsteuerlicher Regelsteuersatz für die Leistungen eines Partyservices Zuschätzung von dem Regelsteuersatz unterliegenden Einnahmen wegen Kassenfehlbeträgen eines Partyservices

1. Die Leistungen eines Partyservice (hier: Specialitäten-Catering) stellen grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen. 2. Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist (Anschluss an EuGH- und BFH-Rechtsprechung).