BFH - Beschluss vom 14.11.2006
V B 88/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 509
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 79/04

Grundsätzliche Bedeutung; Bezeichnung des Leistungsempfängers

BFH, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen V B 88/05

DRsp Nr. 2007/793

Grundsätzliche Bedeutung; Bezeichnung des Leistungsempfängers

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Der tatsächliche Leistungsempfänger muss in einer Rechnung als Rechnungsempfänger bezeichnet sein. Ausreichend ist jede Bezeichnung, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1987 bis 1993 Inhaber von zwei Restaurantbetrieben. Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. fest, dass die bei der C-KG außerhalb des normalen Kundenkontos festgestellten Einkäufe nicht in der Buchführung des Klägers erfasst worden waren, und der Kläger des Weiteren bei der Firma A neben "offiziellen" Einkäufen weitere Waren erworben hatte, bei denen der Lieferant die Identität des Käufers verschleiert hatte. Auf der Grundlage dieser Feststellungen nahm das FA Hinzuschätzungen bei der Umsatzsteuer vor. Das FA lehnte einen Vorsteuerabzug aus den "Schwarzeinkäufen" ab, weil Rechnungen auf den Namen des Klägers insoweit nicht vorlägen.