BFH - Beschluß vom 14.12.2001
V B 184/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 681

Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug durch Vorschaltung von Gesellschaften

BFH, Beschluß vom 14.12.2001 - Aktenzeichen V B 184/00

DRsp Nr. 2002/4011

Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug durch Vorschaltung von Gesellschaften

Die Rechtsfrage, ob die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes und dessen umsatzsteuerpflichtige Vermietung an einen gem. § 24 UStG pauschalierenden Unternehmer einen Missbrauch der rechtlichen Gestaltung i.S.d. § 42 AO darstellt, wenn an beiden Unternehmen die gleichen Personen beteiligt sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dazu wäre es erforderlich gewesen darzulegen, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung eine Entscheidung über eine - nicht nur an den Besonderheiten des konkreten Streitfall orientierte - Rechtsfrage hat. Daran fehlt es, wenn lediglich vorgebracht wird, weshalb das FG die höchstrichterliche Rspr. auf die Besonderheiten des Sachverhalts nicht zutreffend angewandt habe.

Gründe: