I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Verein, errichtete ein Gebäude, das er nach seiner Fertigstellung im Oktober 1992 an gewerbliche Unternehmer für deren Unternehmen und außerdem an die Kulturinitiative GbR (im folgenden GbR) vermietete. Die GbR nutzte die gemieteten Räume auch für den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich.
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