FG München - Urteil vom 21.04.2010
3 K 3654/07
Normen:
AO § 166; AO § 240; AO § 227; AO § 191 Abs. 1; HGB § 128; UStG 1999 § 18 Abs. 6; UStDV 1999 § 47;
Fundstellen:
DStR 2011, 966

Haftung des ehemaligen Gesellschafters einer aufgelösten GbR; Erlass von Säumniszuschlägen

FG München, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 3 K 3654/07

DRsp Nr. 2010/15472

Haftung des ehemaligen Gesellschafters einer aufgelösten GbR; Erlass von Säumniszuschlägen

1. Ein Gesellschafter einer GbR, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Gesellschafters aufgelöst wurde, braucht als Haftungsschuldner gegenüber der GbR ergangene Steuerfestsetzungen nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt waren und er daher ohne Mitwirkung des anderen Gesellschafters nicht in der Lage war, die Festsetzungen anzufechten. 2. Eine Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung scheidet aus. 3. Ab dem Zeitpunkt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners verwirkte Säumniszuschläge sind regelmäßig zu 50% zu erlassen.

1. Unter Änderung des Haftungsbescheides vom 31. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2007 wird die Haftungssumme auf 8.491,21 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 83 % und der Beklagte zu 17 %.