FG München - Urteil vom 25.10.2007
14 K 4182/05
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 150 Abs. 2 S. 2 ; AO § 191 Abs. 1 ; UStG § 18 ; GmbHG § 35 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ;

Haftung des Geschäftsführers bei Abgabe falscher Steuererklärung

FG München, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 14 K 4182/05

DRsp Nr. 2008/675

Haftung des Geschäftsführers bei Abgabe falscher Steuererklärung

Der Geschäftsführer einer GmbH handelt grob fahrlässig, wenn er die vom steuerlichen Berater vorbereitete Umsatzsteuerjahreserklärung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 150 Abs. 2 S. 2 ; AO § 191 Abs. 1 ; UStG § 18 ; GmbHG § 35 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden der T-GmbH in Anspruch genommen werden durfte.

Der Kläger war seit 1. Juni 1995 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T-GmbH.

Seit April 1998 befand sich die T-GmbH in Liquidation, am 17. April 2000 wurde sie im Handelsregister gelöscht.

Im Rahmen einer im Jahr 2001 bei der T-GmbH durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass zu Unrecht mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 1996 steuerpflichtige Tageseinnahmen des Monats August i.H.v. 528.716,- DM brutto (= 459.753,- DM netto) als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt wurden. Auch nach der Erstellung des Jahresabschlusses 1996 zum 30. Juni 1997 erklärte die T-GmbH mit der Umsatzsteuerjahreserklärung vom 21. Juli 1997 steuerfreie Ausfuhrlieferungen in der oben genannten Höhe.