BGH - Urteil vom 07.05.1992
IX ZR 151/91
Normen:
BGB § 276, § 675 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Zurechnungszusammenhang 7
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 20
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 21
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 22
BGHR BGB vor § 1 Steuerberaterhaftung 1
BGHR RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Steuerberater 1
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 6
BGHR UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Organschaft 1
BGHR UmwStG § 20 Abs. 5 Betriebsaufspaltung 1
BGHR ZPO § 537 Streitpunkt 1
DB 1992, 2028
DRsp I(125)389a
EWiR § 69 StBerG 1/92, 1227
LM H. 1/93 § 675 BGB Nr. 181
MDR 1992, 1004
NJW-RR 1992, 1110
WM 1993, 1106

Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen Finanzamtspraxis - Vermutung beratungsmäßigen Verhaltens - Schaden bei unterlassener Optierung zur Umsatzsteuer

BGH, Urteil vom 07.05.1992 - Aktenzeichen IX ZR 151/91

DRsp Nr. 1993/603

Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen Finanzamtspraxis - Vermutung beratungsmäßigen Verhaltens - Schaden bei unterlassener Optierung zur Umsatzsteuer

»1. Darf der Steuerpflichtige aufgrund des Verhaltens des Finanzamts darauf vertrauen, dieses werde an der für ihn günstigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts auch in Zukunft festhalten, hat der steuerliche Berater seine Empfehlungen und Belehrungen in der Regel selbst dann danach auszurichten, wenn er persönlich die Sach- und Rechtslage anders beurteilt. 2. Veranlaßt der steuerliche Berater, daß das Finanzamt von einer Beurteilung im Betriebsprüfungsbericht, die dem Mandanten günstig und nicht durch unwahre Angaben beeinflußt ist, später abrückt und infolgedessen einen ihm nachteiligen Bescheid erläßt, hat er den daraus entstandenen Schaden in der Regel selbst dann zu ersetzen, wenn die nunmehr vertretene Auffassung objektiv der Sach- und Rechtslage entspricht. 3. Auch gegenüber dem steuerlichen Berater gilt die Vermutung, daß der Mandant sich bei sachgerechter Belehrung beratungsgemäß verhalten hätte.