FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.07.2021
2 K 483/14
Normen:
AO § 191 Abs. 1; UStG § 13c;

Haftung einer Bank als Zessionar für Umsatzsteuerschulden einer Gesellschaft mit Geschäftskonto bei ihr

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 2 K 483/14

DRsp Nr. 2022/6739

Haftung einer Bank als Zessionar für Umsatzsteuerschulden einer Gesellschaft mit Geschäftskonto bei ihr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1; UStG § 13c;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin nach § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i. V. mit § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsatzsteuerschulden der Z-GmbH (vormals: A-GmbH) haftet.

Die Klägerin ist eine Bank, bei der die A-GmbH ihr Geschäftskonto eingerichtet hatte. Die A-GmbH war seit 1997 im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung von Verfahren und Systemen zur Nutzung digitaler Informationen tätig Die Umsatzsteuer berechnete sie, obwohl keine Gestattung des Beklagten nach § 20 UStG vorlag, jedenfalls teilweise nach vereinnahmten Entgelten.

Die Klägerin hatte der A-GmbH auf dem Kontokorrentkonto eine Kreditlinie in Höhe von € eingeräumt. Mit Globalzessionsvertrag vom 28. November 2003 trat die A-GmbH zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen sämtliche Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z an die Klägerin ab.