FG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2008
5 K 132/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 18; UStDV § 23; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
EFG 2009, 530

Haus-Notruf-Dienst; Ärztlicher Notdienst; Umsatzsteuerfrei - Zur Umsatzsteuerfreiheit für sog. Haus-Notruf-Dienste sowie Ärztliche Notdienste

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 5 K 132/03

DRsp Nr. 2009/4840

Haus-Notruf-Dienst; Ärztlicher Notdienst; Umsatzsteuerfrei - Zur Umsatzsteuerfreiheit für sog. "Haus-Notruf-Dienste" sowie "Ärztliche Notdienste"

1. Ein "Haus-Notruf-Dienst" unterliegt nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG. Stpfl., die in der abschließenden Aufzählung des § 23 UStDV nicht aufgeführt sind, kommen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung. 2. § 4 Nr. 18 UStG i.V.m. § 23 UStDV stehen mit EU-Recht nicht im Einklang. Soweit § 23 UStDV für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege abschließend aufzählt, widerspricht dies dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. 3. Eine Einrichtung, die gleichartige Tätigkeiten ausübt, wie die in § 23 UStDV genannten Verbände, kann sich unmittelbar auf die Befreiungsregelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL berufen. 4. Die Tätigkeitsbereiche "Haus-Notruf-Dienst" und "Ärztlicher Notdienst" sind von der USt zu befreien; das gilt nicht für das Tätigkeitsfeld "Menüservice".

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 18; UStDV § 23; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage der Umsatzsteuerbefreiung. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der in den Streitjahren folgende Tätigkeiten ausübte:

Rettungsdienst,

Haus-Notruf-Dienst,

Erste-Hilfe-Kurse,

Menüservice,

Ärztlicher Notdienst,