Der Beklagte und der jetzige Geschäftsführer der klagenden GmbH, die diese gemeinsam gegründet hatten, waren Miteigentümer eines Grundstücks von ca. 6.500 qm; dieses überließen sie durch schriftlichen Vertrag vom 1. Oktober 1964 auf die Dauer von 20 Jahren der Klägerin zur Nutzung gegen monatlich 1.000 DM. Dabei wurde u.a. vereinbart, daß die Klägerin für eine Bebauung des Grundstücks freie Hand haben sollte (§ 4). § 7 des Vertrages lautet:
"Nach Ablauf des Pachtvertrages gehen die von der V. GmbH auf dem Grundstück errichteten Gebäude auf die Grundstücksgemeinschaft über. Diese verpflichtet sich, an die V. GmbH eine dem Werte der Gebäude entsprechende Entschädigung zu zahlen. Der Wert der Gebäude ist von einem neutralen Gutachter zu ermitteln."
Im April 1977 erwarb der Beklagte, der als Mitgeschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin ausgeschieden war, das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung zu Alleineigentum. Die Klägerin verlegte ihren Geschäftsbetrieb auf ein anderes Grundstück. Das 1964 begründete Vertragsverhältnis endete durch fristgerechte Kündigung zum 30. September 1984. Als ihr nach § 7 des Vertrages zustehende Entschädigung für zwei Fabrikhallen, einen Bürotrakt und Außenanlagen (insbes. Hofpflasterung) verlangte die Klägerin 600.000 DM. Der Beklagte bezahlte am 1. Oktober 1984 lediglich 50.000 DM, kurz nach Erhebung der Klage auf Zahlung des Restes weitere 150.000 DM. Er hielt die Forderung der Klägerin für übersetzt und leugnete jede Entschädigungspflicht für Außenanlagen. Ferner machte er die Klägerin für Schäden verantwortlich, die durch die Einleitung von Chemikalien, wie Altöle und Kaltreiniger, in den Boden des Grundstücks entstanden seien. Insoweit rechnete er mit Ansprüchen auf Ersatz einer von ihm auf 100.000 DM veranschlagten Werteinbuße sowie von insgesamt 40.083,93 DM Bodenuntersuchungskosten auf. Zusätzlich erhob er Widerklage auf Feststellung, daß die Klägerin verpflichtet sei, sonstige durch die Bodenverunreinigung bereits entstandene und noch entstehende Schäden zu ersetzen.
Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 169.916,07 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Feststellungswiderklage des Beklagten hat es stattgegeben.
Beide Parteien haben hiergegen Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel der Erhöhung der Verurteilung auf 285.000 DM und der Abweisung der Feststellungswiderklage, der Beklagte mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Er hat zusätzlich mit den Kosten für die Entfernung eines Zaunes in Höhe von 3.324,58 DM aufgerechnet.
Das Oberlandesgericht hat nach Erhebung weiteren Beweises ein Teilurteil erlassen, mit dem es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den an sie zu zahlenden Betrag auf 213.511,23 DM nebst Zinsen erhöht hat. Deren gegen den Feststellungsauspruch gerichtetes Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, es sei noch ungeklärt, ob der Beklagte zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sei. Sofern dies der Fall sei, könne sich die Forderung der Klägerin weiter erhöhen, soweit zu ihren Lasten eine den Beklagten treffende Mehrwertsteuerschuld berücksichtigt worden sei.
In dem ca. sechs Wochen später verkündeten Schlußurteil ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es hat der Klägerin unter Einbeziehung des durch das Teilurteil zuerkannten Betrages insgesamt 246.002,58 DM zugesprochen und über die Kosten des gesamten Verfahrens entschieden. Die Revision hat es zugelassen.
Der Beklagte hat sowohl gegen das Teil- als auch gegen das Schlußurteil Revision eingelegt, soweit - auch in der Kostenfrage - zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Der Senat hat nach Annahme der Revision gegen das Teilurteil beide Rechtsmittelverfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
1. Die Revision erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teilurteils. Ein solches dürfe nur ergehen, wenn die Entscheidung nicht davon abhänge, wie der Streit über den Rest ausgehe, wenn also die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sei. Hier sei im Verfahren über den Rest über die gleichen Streitfragen zu entscheiden wie im Teilurteil, nämlich über die Höhe der Entschädigung und die Begründetheit der Aufrechnungsforderungen, so daß die Gefahr widersprechender Entscheidung nicht ausgeschlossen sei, sondern qeradezu heraufbeschworen werde.
Diese Ausführungen treffen nach der Prozeßlage bei Erlaß des Teilurteils zu. Wenn nur das Schlußurteil und nicht auch das Teilurteil zulässig angefochten worden wäre, hätte es infolge einer abweichenden Beurteilung der von der Revision genannten Fragen durch das Revisionsgericht zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen können, da deren Beurteilung im Teilurteil nicht in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 107, 236, 242 f; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79 - NJW 1981, 1045; Stein/Jonas/Leipold
2. Das Berufungsgericht meint, unter den Wert der auf dem Grundstück errichteten Gebäude, den der Beklagte nach § 7 des Vertrages vom 1. Oktober 1964 zu ersetzen habe, sei deren Verkehrswert bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu verstehen. Dieser könne nach den Grundsätzen der
3. In den zu ersetzenden Ertragswert hat das Berufungsgericht auch die von der Klägerin erstellte Pflasterung der Hoffläche einbezogen. Dazu hat es ausgeführt: Nach dem Wortlaut von § 7 des Vertrages sei zwar zweifelhaft, ob von der Entschädigungspflicht auch Außenanlagen erfaßt würden. Die Frage sei aber aufgrund einer Auslegung nach den §§
Gegen diese Auslegung des Tatrichters, die im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist (BGHZ 65,
4. Die Abschläge, die das Berufungsgericht aufgrund §
a) "Reparaturanstau"
160.000 DM
b) Instandsetzung des Hallenbodens
14.359,77 DM.
In beider Hinsicht ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen W. gefolgt, der hierbei zwar von den Kosten ausgegangen ist, die für die Beseitigung der zugrundeliegenden Mängel hätten aufgewendet werden müssen (vgl. dazu Rössler/Langner/Simon aaO S. 193), aber u.a. einen Abschlag in Höhe von 25% unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" vorgenommen hat. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dazu erklärt, dieser Abschlag sei gerechtfertigt, weil die fraglichen Teile nach der Reparatur eine höhere Lebensdauer als das übrige Gebäude hätten und deshalb für die Zukunft auch geringere Instandhaltungskosten anfielen. Ein derartiger Abschlag werde allgemein nicht für gerechtfertigt gehalten, wenn das Objekt ohne Reparatur nicht vermietbar sei. So lägen die Dinge hier aber nicht. Nach Durchführung der Reparaturen würden vielmehr "wegen der günstigen Präsentation" von Interessenten auch höhere Mieten bezahlt. Die Methode eines Abzugs "neu für alt" sei zwar umstritten, werde von ihm aber für richtig gehalten.
Die Revision sieht in diesen Ausführungen einen Widerspruch zu der weiteren Darlegung des Sachverständigen bei seiner Anhörung, wenn ein "über Gebühr in Unstand befindliches" Gebäude in Ordnung gebracht worden sei, könne für die Zukunft wieder von den normalen Pauschsätzen für Instandhaltungskosten ausgegangen werden. Dem folgt der Senat nicht. Die von der Revision angeführten Ausführungen beziehen sich nach dem Zusammenhang, in dem sie gemacht worden sind, auf die Bewirtschaftungskosten i. S. von §
5. In seinem Teilurteil hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geschuldete Entschädigung insgesamt wie folgt errechnet:
Jahresrohertrag der Gebäude mit Hofbefestigung
55.780 DM
abzüglich Bewirtschaftungskosten (§
9.482,60 DM
Reinertrag (§
46.297,40 DM
vervielfältigt nach WertR mit 13,46
623.163 DM
abzüglich Abschlägen gemäß §
Reparaturanstau
160.000 DM
Kanalanschlußkosten (nicht angegriffen)
25.645,95 DM
Instandsetzungskosten für Hallenboden
14.359,77 DM
verbleiben
423.157,28 DM
Zuschlag gemäß §
12.694,72 DM
435.852 DM
Verkehrswert gerundet
436.000 DM
In seinem Schlußurteil hat das Berufungsgericht den so bestimmten Verkehrswert korrigiert und auf 461.500 DM angehoben. Es hat von allen gemäß §
Nach §
7. In der Revisionsinstanz bezweifelt auch die Klägerin nicht mehr, daß sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung dem Beklagten den Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß im Jahre 1977 und davor das Grundstück durch chemische Schadstoffe, wie Altöle und Kaltreiniger, verunreinigt worden ist.
a) Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst die Aufrechnung des Beklagten mit Aufwendungen für Bodenuntersuchungen für begründet erachtet, die nach drei Rechnungen des Sachverständigen K. und einer Rechnung der Firma v. D. GmbH in Höhe von insgesamt 35.161,35 DM entstanden sind. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer von insgesamt 4.922,58 DM hat es dabei wegen der Berechtigung des Beklagten zum Vorsteuerabzug unberücksichtigt gelassen. Da es sich hierbei um das Ausmaß eines Schadens handelt, den speziell der Beklagte erlitten hat, ist dies nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1972 (VI ZR 49/71 - NJW 1972, 1460) nicht zu beanstanden.
b) Der Beklagte hat weiterhin mit einem Anspruch auf Ersatz des auf mindestens 100.000 DM veranschlagten Schadens aufgerechnet, der als Folge der Bodenverunreinigung durch eine Wertminderung des Grundstücks entstanden sein soll. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht nicht für begründet erachtet. Aus einem Schreiben des Oberkreisdirektors des Kreises W. vom 1. Dezember 1988 ergebe sich, daß die Bodensanierung erfolgreich abgeschlossen sei. Daß dennoch eine Wertminderung vorhanden sei, könne nicht festgestellt werden. Der Sachverständige W. habe die diesbezügliche Behauptung des Beklagten nicht bestätigt.
Die Revision hält dem entgegen, der Umstand, daß die Bodensanierung erfolgreich abgeschlossen sei, ergebe nur, daß kein technischer Minderwert vorliege, besage aber nichts für die Frage eines merkantilen Minderwerts. Das Berufungsgericht sei insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, daß ein Ersatzanspruch erst bestehe, wenn der Schaden sich bei einem Verkauf der beschädigten Sache realisiert habe. Dem hierzu angehörten Sachverständigen W. habe nach seinen eigenen Bekundungen die für die Beurteilung eines merkantilen Minderwerts erforderliche Sachkunde gefehlt. Das Berufungsgericht habe daher einen anderen Sachverständigen zuziehen müssen.
Diese Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht ist durch Anhörung des Sachverständigen W. der Frage nachgegangen, ob nach der Beseitigung der festgestellten Bodenverunreinigung eine Minderung des Verkaufswerts des Grundstücks verblieben ist, weil bei einem erheblichen Teil der potentiellen Käufer vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. September 1985 -
8. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch auf Ersatz von 3.324,58 DM Kosten, die er für die Entfernung eines von der Klägerin errichteten Zaunes aufgewendet hat, nicht durchgreifen lassen. Aus den §§ 4, 7 des Vertrages von 1964 ergebe sich, daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, den Zaun nach Vertragsende zu entfernen. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß dieser ohne sachlichen Anlaß errichtet worden sei. Es sei vielmehr durchaus sinnvoll gewesen, den zu Wohnzwecken genutzten, nicht vermieteten Grundstücksteil von dem zu Gewerbezwecken genutzten vermieteten Teil abzugrenzen. Diesem Zweck habe der Zaun gedient. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten sei eine andere Führung des Zaunes nicht angezeigt gewesen.
Die Revision macht geltend, das Einverständnis des Vermieters mit Baumaßnahmen des Mieters (hier § 4 des Vertrages) ändere nichts an dessen grundsätzlicher Verpflichtung, das Mietobjekt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befunden habe. Anderes gelte nur bei einem Verzicht des Vermieters auf die Entfernung oder dann, wenn er sich zur Übernahme der geschaffenen Einrichtung bereiterklärt habe. § 7 des Vertrages regele lediglich die Übernahme errichteter Gebäude, nicht aber von Außenanlagen.
Damit kann sie nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Entfernungspflicht des Mieters nicht allein aus der vertraglichen Zustimmung zu beliebigen Baumaßnahmen gefolgert, sondern, wie es im Zusammenhang mit der Beurteilung der Entschädigungspflicht nach § 7 des Vertrages ausführlich dargelegt hat (vgl. oben 3.), aufgrund einer umfassenden Auslegung des Vertrages nach der Entstehungsgeschichte und der wirtschaftlichen Interessenlage. Das ist rechtlich möglich (vgl. etwa Bub/Treier/Scheucher, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete Teil V A Rdn. 16). Das Ergebnis der tatrichterlichen Beurteilung muß die Revision auch hier hinnehmen. Soweit sie darauf beharrt, der Zaun sein willkürlich und in Zickzackform errichtet worden, setzt sie sich zu gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch, die für das Revisionsgericht gemäß §
9. Nach allem hat die Revision nur insoweit Erfolg, als sie die Beurteilung des Verkehrswerts bekämpft, die das Berufungsgericht in seinem Schlußurteil aufgrund der Berechtigung des Beklagten zum Vorsteuerabzug vorgenommen hat. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden. Die in dem angefochtenen Teilurteil getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts ist zu bestätigen. Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung der Klägerin erweisen sich als unbegründet.