BFH - Urteil vom 22.04.2010
V R 26/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; UStG § 10 Abs. 1 S. 1, 2; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. f;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 481/07

Herausrechnung der Vergnügungssteuer aus der Bemessungsgrundlage bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit

BFH, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen V R 26/08

DRsp Nr. 2010/11078

Herausrechnung der Vergnügungssteuer aus der Bemessungsgrundlage bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit

Bei Umsätzen mit Spielautomaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit ist die Vergnügungsteuer nicht aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; UStG § 10 Abs. 1 S. 1, 2; RL 77/388/EWG Art. 13 Buchst. f;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2004 und 2005 erklärte sie die Umsätze anhand der Brutto-Kasseneinnahmen abzüglich der Umsatzsteuer, was unter Berücksichtigung der Vorsteuern für 2004 zu einer Steuer von ... EUR und für 2005 von ... EUR führte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stimmte den Erklärungen zu.