I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Er führte in den Jahren 1977 bis 1981 aus Italien Waren ein und ließ diese durch von ihm beauftragte Grenzspediteure im Sammelzollverfahren zum freien Verkehr abfertigen. Die dem Zoll vorgelegten Lieferantenrechnungen wiesen niedrigere Warenwerte als die tatsächlich zutreffenden bzw. nicht zutreffende Rabatte aus. Der Kläger bezahlte jedoch für die Warensendungen jeweils den in den ihm gesondert zugesandten Rechnungen geforderten höheren Kaufpreis. Aufgrund der unzutreffenden Lieferantenrechnungen wurde die Einfuhrumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt. Gegen den Kläger erging deswegen ein - rechtskräftiger - Strafbefehl wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung.
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