FG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2008
10 K 4875/05 U
Normen:
AO § 158 ; AO § 162 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Hinzuschätzung; Umsatzerlös; Fehlende Buchungsbelege; Ungeklärte Warenbestandsveränderung - Hinzuschätzung eines Umsatzes durch eine Lieferung von Schmuck während eines Ausverkaufs gegen Entgelt

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 10 K 4875/05 U

DRsp Nr. 2008/16273

Hinzuschätzung; Umsatzerlös; Fehlende Buchungsbelege; Ungeklärte Warenbestandsveränderung - Hinzuschätzung eines Umsatzes durch eine Lieferung von Schmuck während eines Ausverkaufs gegen Entgelt

1. Bei einer mangels Vorlage der Buchungsbelege als nicht ordnungsgemäß anzusehenden Buchführung eines Goldschmieds und Schmuckhändlers rechtfertigen ungeklärte Warenbestandsveränderungen die Hinzuschätzung von Umsatzerlösen. 2. Der Vortrag, Schmuckstücke, die beim Räumungsverkauf nicht verkauft wurden, seien eingeschmolzen worden, ist aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten unglaubhaft und kann daher ohne Nachweis der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden.

Normenkette:

AO § 158 ; AO § 162 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Strittig ist die Hinzuschätzung von Umsatzerlösen.