I.
Streitig ist, ob durch Übernahme von Finanzierungskosten der Käufer das Entgelt der Verkäuferin für die Warenlieferung gemindert wurde.
Die Klägerin betreibt einen Elektromarkt. Im Rahmen einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer folgenden Sachverhalt fest:
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