II. Regelsteuersatz

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Die Steuer beträgt in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2020 und ab dem 01.01.2021 für jeden steuerpflichtigen Umsatz grundsätzlich 19 % der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Dies gilt auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. In der Zeit vom 30.06.2020 bis zum 31.12.2020 ist bedingt durch die Coronakrise eine Herabsetzung des Steuersatzes auf 16 % erfolgt. Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird.

Beispiel

Der Kaufvertrag über die Lieferung einer Maschine wurde im Dezember 2020 abgeschlossen. Die Lieferung der Maschine erfolgte im Mai 2021.

Der Steuersatz für die steuerbare und steuerpflichtige Lieferung beträgt 19 %, da die Lieferung im Mai 2021 ausgeführt wurde. Auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts kommt es nicht an.