FG Sachsen - Urteil vom 02.04.2008
8 K 1798/03
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; GewStG § 3 Nr. 6 ; UStG § 4 Nr. 18 Buchst. b ; UStG § 4 Nr. 18 Buchst. c ; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ; AO § 14 ; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 53 ; AO § 55 ; AO § 56 ; AO § 65 ; AO § 66 Abs. 1 ; AO § 66 Abs. 2 ; AO § 66 Abs. 3 ; AO § 68 Nr. 1 Buchst. a ; SGB XII § 71 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB XII § 71 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1851

Im Rahmen eines betreuten Wohnens für überwiegend über 75 Jahre alte Menschen angebotene Betreuungs-, Hilfs- und Pflegeleistungen eines im Bereich der freien Wohlsfahrtspflege tätigen gemeinnützigen Vereins als steuerbegünstigter Zweckbetrieb; Begriff der Altenhilfe; Auswirkungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf das Ausschließlichkeitsgebot

FG Sachsen, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 8 K 1798/03

DRsp Nr. 2008/13836

Im Rahmen eines "betreuten Wohnens" für überwiegend über 75 Jahre alte Menschen angebotene Betreuungs-, Hilfs- und Pflegeleistungen eines im Bereich der freien Wohlsfahrtspflege tätigen gemeinnützigen Vereins als steuerbegünstigter Zweckbetrieb; Begriff der Altenhilfe; Auswirkungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf das Ausschließlichkeitsgebot

1. Ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein der freien Wohlfahrtspflege, der in Zusammenarbeit mit dem Vermieter im Bereich eines "altenbetreuten Wohnens" eigenständig auf Selbstkostenbasis Betreuungs-, Hilfs- und Pflegeleistungen für mehrheitlich über 75 Jahre alte Senioren anbietet bzw. vermittelt, unterhält auch dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb i.S. von § 66 i.V.mit § 68 Nr. 1a AO, wenn sich die vertraglichen Verpflichtungen teilweise nicht unmittelbar aus Verträgen mit den Senioren, sondern mit dem Vermieter ergeben und wenn der Verein von dem Vermieter monatlich unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der gemeinnützigen Leistungen eine Mindestzahlung erhält.