FG Hamburg - Beschluss vom 21.05.2019
6 V 103/19
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5;

Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen

FG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 6 V 103/19

DRsp Nr. 2022/8000

Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen

1. Es bestehen ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO daran, welche Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG für Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind.2. Ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich an den Unternehmer bewirkt worden ist. Ein Gutglaubensschutz besteht insoweit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide.