BFH - Beschluss vom 13.11.2003
V B 140/02
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 382
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 560/99

Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

BFH, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen V B 140/02

DRsp Nr. 2004/893

Inanspruchnahme wegen unberechtigten Steuerausweises

1. Die Inanspruchnahme einer in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat.2. Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist. Insoweit sind die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten.

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: