B. Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt besteht nicht bei krankheitsbedingter Arbeitslosigkeit, weil diese eine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne von §
C. Die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Formen der Altersvorsorge zu wählen, findet ihre Schranke in der Obliegenheit, die Aufwendungen möglichst gering zu halten. Das führt jedenfalls in Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte nach den Rentenversicherungsgesetzen die Möglichkeit der freiwilligen (dynamischen) Versicherung hat (vgl. §
D. In einem Fall, in dem der Berechtigte tatsächlich über kein eigenes Einkommen verfügt, sondern in vollem Umfang unterhaltsbedürftig ist, geschieht die Berechnung der »angemessenen« Altersvorsorge wie folgt: Da die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Bruttoarbeitseinkommen berechnet werden, wird der als Elementarunterhalt anzusetzende Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Versicherungsbeiträge in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet. Zu diesem Zweck wird der Betrag errechnet, der, vermindert um die Lohnsteuer sowie die dem Arbeitnehmer zum Teil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, den Nettobetrag ergibt. Die Umrechnung entspricht im wesentlichen der Regelung des §
E. Sofern der für den Elementarunterhalt bleibende Betrag nicht mehr ausreicht, hat der OLG in tatrichterlicher Verantwortung eine den Interessen beider Parteien gerecht werdende neue Bemessung des Unterhalts der Berechtigten vorzunehmen, wobei zu beachten sein wird, daß dem laufenden Unterhalt im Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt der Vorrang zukommen muß. Im Hinblick auf die Zweckbindung des Vorsorgeunterhalts erscheint es ferner geboten, den auf den Vorsorgeunterhalt entfallenden monatlichen Betrag in der Entscheidung besonders auszuweisen.
E. Im Mangelfall kann die Billigkeitsabwägung auch dazu führen, daß einzelne Bedürfnisse nicht (voll) berücksichtigt werden. Sie sind nach Dringlichkeit zu befriedigen. Insbesondere widerspricht es der Billigkeit, den Elementarunterhalt zu kürzen, um Altersvorsorge zu gewähren. Dem aktuellen Unterhalt kommt der Vorrang im Verhältnis zum Vorsorgeunterhalt zu (BGH, oben LSK-FamR/Hülsmann, §