FG Hamburg - Urteil vom 02.03.2010
2 K 191/09
Normen:
UStG § 6 a;
Fundstellen:
DStRE 2011, 235

Innergemeinschaftliche Lieferung

FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 2 K 191/09

DRsp Nr. 2010/8736

Innergemeinschaftliche Lieferung

1. Die Frage, ob sich der Unternehmer auf den Vertrauensschutz des § 6 a Abs. 4 UStG berufen kann, weil er die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17 a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist. 2. Die Versicherung des Abnehmers i. S. v. § 17 a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, muss im Zeitpunkt der Übergabe erstellt werden. Denn ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Waren hat der veräußernde Unternehmer keinerlei Möglichkeiten mehr, darauf Einfluss zu nehmen, dass die Waren tatsächlich ins Ausland verbracht werden.

Normenkette:

UStG § 6 a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6 a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen.