FG Hessen - Urteil vom 07.11.2006
6 K 3787/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 1b ; UStG § 6a ; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4 ; UStDV § 17c Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1036
EFG 2007, 553

Innergemeinschaftliche Lieferung; Beleg; Buchnachweis; Beauftragter Abnehmer; Umsatzsteuer - Grenzen des Beleg- und Buchnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

FG Hessen, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 6 K 3787/05

DRsp Nr. 2007/8462

Innergemeinschaftliche Lieferung; Beleg; Buchnachweis; Beauftragter Abnehmer; Umsatzsteuer - Grenzen des Beleg- und Buchnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

1. Das Finanzamt ist nicht befugt zusätzlich zu den vom Verordnungsgeber in § 17a Abs. 2 UStDV aufgeführten Belegen vom Unternehmer weitere Belege zu verlangen, bei deren Fehlen es mit der Begründung, der Belegnachweis sei nicht geführt worden und es fehle daher an einer materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit, die Steuerbefreiung ohne weiteres versagen dürfte; insbesondere kommt ist bei der Abholung des Liefergegenstandes durch einen Beauftragten nicht auf das Vorliegen einer belegmäßig dokumentierten Abholvollmacht an. 2. Zu den Merkmalen von Lieferungen, die i. S. des § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV "in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art. und Weise erfolgen".

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1b ; UStG § 6a ; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4 ; UStDV § 17c Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, die einen Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art. betreibt, begehrt die Änderung der nach Außenprüfungen ergangenen Umsatzsteuer - Änderungsbescheide 2000, 2001 und 2003.