FG München - Urteil vom 24.11.2011
14 K 1167/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 486

Innergemeinschaftliche Lieferung eines Kfz

FG München, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 14 K 1167/10

DRsp Nr. 2012/6687

Innergemeinschaftliche Lieferung eines Kfz

Im Streitfall scheidet eine Berufung auf die Steuerfreiheit bereits deswegen aus, weil der Kläger nicht Eigentümer des Fahrzeugs war und deshalb keine Lieferung erbracht hat; der gute Glaube des Erwerbers (beim Erwerb eines Kfz) an das Eigentum bzw. die Verfügungsbefugnis des Veräußerers ist nur geschützt, wenn er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) die Steuerfreiheit für die Lieferung eines Ferraris ins EU-Ausland zu Recht versagt hat.

Der Kläger betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen. Für das Streitjahr 2005 wurde die Umsatzsteuer zunächst entsprechend der eingereichten Erklärung auf einen Negativbetrag von 94.661,04 EUR festgesetzt.