FG Düsseldorf - Beschluss vom 25.06.2008
1 V 839/08 A (U)
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 Satz 1; UStG § 6a Abs. 3 Satz 1; UStG § 6a Abs. 4 Satz 1; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4; FGO § 69;

Innergemeinschaftliche Lieferung; Ordnungsgemäßer Belegnachweis; Abholvollmacht; Gutglaubensschutz - Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Belegnachweis zum Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 1 V 839/08 A (U)

DRsp Nr. 2009/3782

Innergemeinschaftliche Lieferung; Ordnungsgemäßer Belegnachweis; Abholvollmacht; Gutglaubensschutz - Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Belegnachweis zum Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung

1. Der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung wird nicht ordnungsgemäß geführt, wenn die bei der Lieferung von gebrauchten Kraftfahrzeugen nach Spanien vorgelegte Abholvollmacht nicht erkennen lässt, von welcher Person sie unterzeichnet worden ist, und damit nicht festgestellt werden kann, dass der Abholer tatsächlich Beauftragter des vom Lieferer aufgezeichneten Abnehmers war. 2. Die Frage des Gutglaubensschutzes nach Maßgabe des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG stellt sich erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1 Satz 1; UStG § 6a Abs. 3 Satz 1; UStG § 6a Abs. 4 Satz 1; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4; FGO § 69;

Tatbestand: