OLG Nürnberg - Beschluß vom 06.10.1992
6 W 2879/92
Normen:
ZPO § 91, UStG § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1000/91

OLG Nürnberg - Beschluß vom 06.10.1992 (6 W 2879/92) - DRsp Nr. 1998/11092

OLG Nürnberg, Beschluß vom 06.10.1992 - Aktenzeichen 6 W 2879/92

DRsp Nr. 1998/11092

»Ist die Vergütung eines Sachverständigen für dessen außergerichtlich im Auftrag einer Partei entfaltete Tätigkeit erstattungsfähig, so ist hinsichtlich der hierauf angefallenen Mehrwertsteuer nicht anders zu entscheiden wie bei der Vergütung des Prozeßbevollmächtigten dieser Partei. Anders verhält es sich mit der Vergütung des Sachverständigen, der im gerichtlichen Auftrag tätig wurde; bei dessen Vergütung handelt es sich einschließlich der Mehrwertsteuer um Gerichtskosten. Sind diese einer Partei von der Gegenpartei zu erstatten, spielt eine Vorsteuerabzugsberechtigung keine Rolle.«

Normenkette:

ZPO § 91, UStG § 15 ;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten, als die dessen befristete Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 03. Juli 1992 nunmehr gilt (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG), hat im erkannten Umfang Erfolg.