Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Zurechnung erbrachter Leistungen im Zusammenhang mit der Verpachtung von Jagdflächen.
Am 04.06.1887 trat die Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwaldkreis (im Folgenden: die 'HO') in Kraft (Preuß. Gesetzessammlung 1887, 289), die nach Art.
Mit Schreiben vom 10.08.1973 teilte die sich dabei bereits als "Hauberggenossenschaft X" bezeichnende Klägerin der damals zuständigen unteren Jagdbehörde in Gestalt des Landrates des Kreises mit, dass sie der Ansicht sei, dass es sich bei ihrem Waldbesitz um einen Eigenjagdbezirk i.S.d. §
In ihren für 2011 am 01.11.2012, für 2012 am 01.11.2013, für 2013 am 18.12.2014 und für 2014 am 19.10.2015 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: 'FA') unter der Steuernummer 001 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung gab die sich dabei als "Hauberggenossenschaft X Waldgenossenschaft" bezeichnende Klägerin lediglich Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 24 UStG an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Band Umsatzsteuerakten des FA verwiesen. Die Jahressteueranmeldungen über jeweils 0,- Euro standen nach § 168 Satz 1 AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Infolge einer an die Klägerin mit den Angaben laut Umsatzsteuerklärungen adressierten Prüfungsanordnung vom 01.03.2016 führte das FA in der Zeit vom 20.04.2016 bis zum 01.09.2016 bei der Klägerin eine Außenprüfung der Jahre 2011 bis 2014 durch, die es mit Bericht vom 09.09.2016 abschloss. Darin vertrat das FA die Auffassung, dass die von der Klägerin i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG vereinnahmten Nettojagdpreise aus der Verpachtung der Bezirke I, II und III, soweit sie auf die "allgemeine Jagdpacht" entfielen, sowie aus einer weiteren Verpachtung an das "Forstamt" den allgemeinen Umsätzen zum Regelsteuersatz zuzuordnen und hinzuzurechnen seien, da die Klägerin diese Umsätze i.H.v. insgesamt … Euro (2011), … Euro (2012), … Euro (2013) und … Euro (2014) bisher nicht erklärt habe. Die gesondert berechnete Pauschale für Verbiss- und Schälschäden zähle nicht zum steuerpflichtigen Entgelt und sei hierbei außer Acht gelassen worden, da es sich nach Ansicht der Betriebsprüfung um sog. echten Schadensersatz handele.
Die Festsetzungsstelle des FA folgte dem und erließ am 27.09.2016 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2011, 2012, 2013 und 2014, gegen die die Klägerin am 06.10.2016 fristgerecht Einspruch erhob und die Auffassung vertrat, dass die streitigen Pachtzahlungen von ihr für die jeweils unter einer eigenen Steuernummer erfassten und der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte unterliegenden Hauberggenossenschaften 1, 2, 3, 4, 5 und 6 vereinnahmt worden seien, die lediglich unter der gemeinsamen Verwaltung der Klägerin stünden. Die einzelnen Flurstücke, die im Wesentlichen Gegenstand der streitigen Jagdpachtverträge seien, seien nach der HO nicht der Klägerin, sondern den genannten selbständigen Hauberggenossenschaften zuzuordnen. Dies ergebe sich aus den Eintragungen in den jeweiligen Lagerbüchern der einzelnen Hauberggenossenschaften (Verweis auf eine Zusammenstellung mit Stand vom 15.11.2016). Hierbei entfielen ca. 423 ha auf die Hauberggenossenschaft 1, 374 ha auf die Hauberggenossenschaft 2, ca. 1 ha auf die Hauberggenossenschaft 3, ca. 6 ha auf die Hauberggenossenschaft 4, ca. 41 ha auf die Hauberggenossenschaft 5 und ca. 7 ha auf die Hauberggenossenschaft 6. Mit Ausnahme der beiden erstgenannten Berechtigten lägen bereits nach diesen Zahlen keine Eigenjagdbezirke vor, da dort die 75-ha-Schwelle des §
Das FA folgte dieser Auffassung nicht und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 09.05.2018 als unbegründet zurück. Die Klägerin erbringe durch die Verpachtung von Eigenjagdbezirken als Unternehmerin selbst steuerbare und steuerpflichtige Leistungen i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die nach der Rechtsprechung des BFH nicht den Begünstigungen für land- und forstwirtschaftliche Umsätze nach § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen (Verweis auf BFH vom 11.02.1999 - V R 27/97, BStBl. II 1999, 378). Auf die Rechtsfähigkeit oder die zivilrechtliche Zuordnung der verpachteten Grundstücke komme es nicht an. Entscheidend sei, dass die Klägerin selbst als einheitliche Verpächterin der eigenen und der fremden Flächen im eigenen Namen nach außen aufgetreten sei und die geschuldete Leistung gegenüber den Pächtern auch ausgeführt habe. Die übrigen Hauberggenossenschaften und / oder die tatsächlichen Eigentümer bzw. Genossen seien dagegen bei der Verpachtung nach außen nicht in Erscheinung getreten. Die Klägerin sei auch nicht nur im Rahmen der Verpachtung, sondern auch bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen beim FA, der jährlichen Beantragung von Nichtveranlagungsbescheinigungen, der Mitteilung von Schäden nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 EStG, durch Verwendung von Stempeln und Briefkopfangaben im Geschäftsverkehr, auf ihrer Internetseite, als Alleineigentümern von über 200 Flurstücken laut Grundbuchblatt 1425 im Grundbuch und auch bei der Wahl eines eigenen originären Haubergvorstandes nach außen in Erscheinung getreten. Entgegen der Annahme der Klägerin lägen jeweils Eigenjagdbezirke vor, was sich aus den entsprechenden Auskünften der unteren Jagdbehörde vom 21.11.2017 ergebe. Die Berechtigung zum Abschluss von Pachtverträgen ergebe sich für die Klägerin aus § 6 Abs. 1 HO.
Mit ihrer hiergegen am 06.06.2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsbegehren weiter, zu deren Begründung sie ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren wiederholt und ergänzt. Die Klägerin habe in den Jahren 2011 bis 2014 keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze getätigt. Sie sei bereits keine "Hauberggenossenschaft", da sie als bloße Verwaltungseinheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der HO noch nicht existierte habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten lediglich die genannten einzelnen Hauberge existiert. Dies könnten der Landrat des Kreises als Zeuge und die beizuziehenden Akten des Kreises als Aufsichtsbehörde gemäß § 29 HO bestätigen. Eine Einbeziehung von neuen Rechtssubjekten in den Anwendungsbereich der HO sehe das Gesetz nicht vor. Nur die alten (Einzel-) Hauberggenossenschaften erzielten aus ertragsteuerlicher Sicht Einkünfte, was sich aus den ebenfalls beizuziehenden Lagerbüchern ergebe. Es sei auch unklar, was das FA in der Einspruchsentscheidung mit den verpachteten Eigenjagdbezirken meine, was durch Beiziehung der Akten der unteren Jagdbehörde zu klären sei. Die Rechtsprechung des BFH zur Umgehung der Kleinunternehmerregelung (BFH vom 11.07.2018 - XI R 26/17, n. v. Juris) sei auf den Streitfall nicht übertragbar.
Die Klägerin beantragt:
die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2014, sämtlich vom 27.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2016 aufzuheben,
hilfsweise die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2014, sämtlich vom 27.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2016 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 Euro herabgesetzt wird,
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen,
das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Beschluss des Senats vom 12.11.2018 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die vom FA nach §
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide des FA für 2011 bis 2014 vom jeweils 27.09.2016 sind in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.05.2018 rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das FA die Umsätze aus der Jagdverpachtung sowohl subjektiv als auch objektiv zu Recht den zum Regelsatz steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zugeordnet und die i.H.v. 0,- Euro erklärte Umsatzsteuer der Klägerin entsprechend erhöht hat.
1. Die Umsätze im Zusammenhang mit der grundsätzlich als unternehmerisch i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilenden (vgl. BFH vom 22.09.2005 - V R 28/03, BStBl. II 2006, 280) mehrjährigen Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes durch einen Forstwirt i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG stellen keine nach § 24 UStG begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Umsätze dar, da das Jagdrecht dem Grundstückseigentümer unabhängig von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seines Grundbesitzes zusteht und die Jagdverpachtung in erster Linie der Erzielung von (zusätzlichen) Pachteinnahmen dient. Solche Umsätze sind vom Leistungserbringer stattdessen nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu versteuern (BFH vom 11.02.1999 - V R 27/97, BStBl. II 1999, 378). Entsprechendes gilt für Umsätze in Gestalt der entgeltlichen Gestattung von Einzelabschüssen im Rahmen von Gesellschafts- oder Einzeljagden (BFH vom 08.2008 -
Wer Beteiligter eines Leistungsaustauschs i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen (BFH vom 30.03.2006 - V R 9/03, BStBl. II 2006, 933; BFH vom 16.03.1995 - V R 128/92, BStBl. II 1995, 651; BFH vom 09.03.1995 - V R 102/89, BStBl. II 1995, 564; BFH vom 07.05.1987 - V R 56/79, BStBl. II 1987, 582). Unbeachtlich ist dabei, ob der Beteiligte des Leistungsaustauschs selbst über die erforderlichen Personal- und Sachmittel verfügt, um die zivilrechtlich geschuldeten Leistungen aus eigener Kraft zu erbringen, sofern er jedenfalls in der Lage ist, seinen Verpflichtungen z.B. durch Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen i.S.d. §
2. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Klägerin die streitigen Verpachtungsumsätze i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 9 UStG gegenüber den jeweiligen Jagdpächtern erbracht und das FA die bei der Klägerin insoweit anzusetzenden steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zum Regelsteuersatz damit zutreffend um die (zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitigen) vereinnahmten Pachtentgelte i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG erhöht hat. Die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG liegen nicht vor.
a) Zwar trifft es (was die Klägerin unter Beweis gestellt hat) dem ersten Anschein nach zu, dass es sich bei der Klägerin trotz ihres entsprechenden, langjährigen Auftretens unter der Firmenbezeichnung "Hauberg(s)genossenschaft X" nicht um eine nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 HO aktiv und passiv rechtsfähige Hauberggenossenschaft i.S.d. § 1 HO handelt. Denn bei den in der HO genannten Hauberggenossenschaften handelt es sich nur dann um rechtsfähige und (trotz gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) gegebenenfalls partiell körperschaftsteuerpflichtige Realgemeinden i.S.d. §§
b) Dies kann jedoch für die Entscheidung des Streitfalls dahinstehen und der entsprechende Sachvortrag der Klägerin kann als wahr unterstellt werden, weil die Klägerin als Personengemeinschaft unter ihrer langjährigen "Firmenbezeichnung" jedenfalls im Rechtsverkehr gegenüber den Jagdpächtern als Leistungserbringerin nachhaltig aufgetreten und die fraglichen Verpachtungsleistungen, die im entgeltlichen Dulden der Jagdausübung durch den Pächter in einer weder durch die untere Jagdbehörde noch durch die jeweiligen Grundstückseigentümer und (Einzel-) Hauberggenossenschaften beanstandeten Weise bestand, unstreitig auch tatsächlich erbracht hat. Dies genügt, um von einer tatsächlichen Leistungserbringung durch die Klägerin i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 9 UStG zweifelsfrei ausgehen zu können.
In den drei vorliegenden Jagdpachtverträgen vom 27.03.2011 und 07.08.2011 benennt sich die Klägerin selbst als Verpächterin und Inhaberin der verpachteten Eigenjagdbezirke ("Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk … der Hauberggenossenschaft X"). Ein Hinweis darauf, dass sie nicht im eigenen Namen und / oder für fremde Rechnung handelte, findet sich in den Vertragsdokumenten an keiner Stelle. Für die Pächter stellte sich die Klägerin i.S.d. §§
Auch dies (d.h. die tatsächliche zivilrechtliche Rechtsform der Klägerin) kann jedoch für die Entscheidung des Streitfalls dahinstehen. Denn selbst wenn das Auftreten der Klägerin und der (fehlende) Rechtsbindungswille ihrer Mitglieder i.S.d. §§
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob die i.S.d. §§ 10 ff. HessJagdG geschlossenen Pachtverträge ordnungsrechtlich zulässig waren, d.h. ob z.B. tatsächlich Eigenjagdbezirke i.S.d. §§
d) Ob die in § 5 der jeweiligen Verträge vereinbarte Schadensersatzpauschale Bestandteil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist, weil die Klägerin sie möglicherweise als Bedingung für den Abschluss des Vertrages gefordert hat, ist unbeachtlich, da das FA die entsprechenden Beträge in den angefochtenen Bescheiden nicht berücksichtigt hat und eine Verböserung zu Lasten der Klägerin durch das Gericht im finanzgerichtlichen Verfahren nicht möglich ist. Für die Ansicht des FA spricht zumindest, dass ein Pächter nach §
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §