BFH - Beschluss vom 06.12.2011
XI S 9/11 (PKH)
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 807

Kausal verursachter Schaden als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Steuerschuldners bei anderweitiger Abführung von Steuern in gleicher Höhe

BFH, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen XI S 9/11 (PKH)

DRsp Nr. 2012/6101

Kausal verursachter Schaden als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Steuerschuldners bei anderweitiger Abführung von Steuern in gleicher Höhe

1. NV: Es ist zweifelhaft, ob der Geschäftsführer einer GmbH im Falle einer pflichtwidrigen Nichtbeachtung der in § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG angeordneten Umkehr der Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer, die auf die an die GmbH erbrachten Leistungen entstanden ist, mangels eines kausal verursachten Schadens dann nicht haftet, wenn die Umsatzsteuer zwar nicht von der GmbH, stattdessen aber - auf Grund der vorgenannten Nichtbeachtung - von den jeweiligen Leistungserbringern an deren FÄ abgeführt worden ist. 2. NV: Setzt die Inanspruchnahme des Klägers nach Auffassung des FG das Vorhandensein eines Haftungsschadens voraus, so muss es dessen Vorliegen insbesondere dann aufklären, wenn die Beteiligten hierzu widersprüchlich vortragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 2 S. 2;

Gründe