»... Nach §
Dadurch, daß die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf bezahlte Arbeitsfreistellung aus Anlaß der Niederkunft vom Bestehen einer Ehe zwischen dem Angestellten und der Kindesmutter
abhängig gemacht haben, haben sie nicht in unsachlicher Weise zwischen dem verheirateten und dem unverheirateten Angestellten unterschieden.
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