Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der von der Ehefrau (Antragsgegnerin) im Scheidungsverfahren der Parteien geltend gemachte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Der 1944 geborene Ehemann (Antragsteller) und die 1939 geborene Ehefrau haben am 18. Januar 1969 in der Sowjetunion die Ehe geschlossen. Der Ehemann ist Deutscher, die Ehefrau ist Staatsangehörige der Sowjetunion. Der Ehemann kehrte nach der Eheschließung in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Im Jahre 1974 übersiedelte die Ehefrau zu ihm, nachdem sie die Erlaubnis zur Ausreise aus der Sowjetunion erhalten hatte. Seit Mai oder Juni 1976 leben die Parteien getrennt.
Die Ehefrau hatte in der Sowjetunion vor der Eheschließung eine achtjährige Ausbildung zur Dozentin für Deutsch und Englisch abgeschlossen. Zur Zeit der Heirat war sie als Stenotypistin erwerbstätig. Durch die Eheschließung verlor sie diese Stellung, ohne auf Dauer eine gleichwertige Stellung in der Sowjetunion finden zu können. In der Bundesrepublik Deutschland war die Ehefrau seit 1. Oktober 1975 als Dozentin für Russisch an der Universität M. angestellt. Dieses Beschäftigungsverhältnis bestand auch noch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht; es stand jedoch bereits fest, dass es knapp zwei Monate später auslaufen und nicht verlängert werden würde.
Der Ehemann ist als Assistenzarzt an einem Kreiskrankenhaus erwerbstätig.
Auf den vom Ehemann erhobenen Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt, den diese nach der Differenzmethode aus den beiderseitigen Einkünften mit monatlich 420 DM beziffert hatte, abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Ehefrau ihr Unterhaltsbegehren, ermäßigt auf monatlich 300 DM, weiterverfolgt. Sie hat den Anspruch zunächst wie im ersten Rechtszug damit begründet, dass ihr der Ehemann aufgrund seines höheren Einkommens zur Zahlung eines Aufstockungsunterhalts nach §
Das Unterhaltsbegehren ist auch im zweiten Rechtszug erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Ehefrau den Unterhaltsanspruch im Umfang ihres Berufungsbegehrens weiter.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Die Scheidungsfolgen und damit auch der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt beurteilen sich, da einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241; 87, 359). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
II.
1. Das Oberlandesgericht hat der Ehefrau einen Unterhaltsanspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt versagt mit der Begründung, dass ihre Unterhaltsbedürftigkeit weder für die restliche Dauer ihres Anstellungsverhältnisses bei der Universität M. noch für die Zeit danach festgestellt werden könne. Das bereinigte Nettoeinkommen der Ehefrau aus ihrer Tätigkeit an der Universität betrage im Durchschnitt monatlich 2.720 DM, das Einkommen des Ehemannes 3.100 DM. Der Unterschiedsbetrag von weniger als 400 DM rechtfertige bei so hohen Einkommen keinen Aufstockungsunterhalt. Auch ein Unterhaltsanspruch wegen Fortbildung nach §
2. Die Revision greift diese Ausführungen vor allem insoweit an, als der Ehefrau ein Unterhaltsanspruch nach §
Damit hat die Revision keinen Erfolg.
a) Wenn das Gericht im Rahmen eines Verbundverfahrens gemäß §§
In Fällen, in denen sich die künftige Entwicklung der maßgebenden Verhältnisse nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehen lässt, wird es in Rechtsprechung und Literatur für angemessen erachtet, der Entscheidung die gegenwärtig bestehenden Verhältnisse zugrunde zu legen und es den Parteien zu Biberlassen, bei anderweitiger Entwicklung der Verhältnisse Abänderungsklage nach §
Das Oberlandesgericht hat nach alledem zu Recht die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Einkommensverhältnisse der Parteien der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs zugrunde gelegt. Der Vortrag der Ehefrau über die inzwischen eingetretene Entwicklung kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (§
b) Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach §
Dem Berufungsurteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, dass die Ehefrau ohne Studium und Promotion eine Dozententätigkeit nicht nur in Mainz, sondern auch an einer anderen Universität nicht auf Daue werde ausüben können. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte in der fehlenden beruflichen Qualifikation der Ehefrau für dies Tätigkeit nicht unmittelbar ein ehebedingter Nachteil gesehen werden, denn auch ohne die Eheschließung hätte die Ehefrau kein Studium mit Promotion in der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen und abgeschlossen. Für die Beurteilung, ob die Ehefrau durch die Ehe berufliche, durch Fortbildung ausgleichsfähige Nachteile erlitten hat, ist vielmehr die berufliche Stellung, die sie ohne die Eheschließung in der Sowjetunion innehaben könnte, mit derjenigen zu vergleichen, die ihr in der Bundesrepublik (ohne Fortbildung) offen steht. Ein Nachteil wäre dabei gegeben, wenn die berufliche Tätigkeit in der Bundesrepublik der Ehefrau nur einen geringeren Lebensstandard ermöglichen würde als die zu vergleichende berufliche Tätigkeit in der Sowjetunion. Die Betrachtung kann aber nicht auf diesen materiellen Gesichtspunkt beschränkt bleiben. Unabhängig vom finanziellen Ertrag der beruflichen Tätigkeit läge ein Nachteil auch dann vor, wenn die Berufstätigkeit in der Bundesrepublik der Ehefrau keine angemessene Entfaltung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse verschaffen würde. Dass bei der Betrachtung auch auf derartige Belange Rücksicht genommen werden muss, ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des §
Unter beiden Gesichtspunkten ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Eintritt eines Nachteils zu Lasten der Ehefrau, die insoweit die Beweislast trägt, als nicht feststehend erachtet hat. Wie bereits dargelegt, konnte das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei seiner Entscheidung zugrunde legen, dass die Ehefrau ein Einkommen, wie sie es im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erzielte, auch weiterhin erzielen werde. Dass ihr dieses Einkommen einen geringeren Lebensstandard als das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in der Sowjetunion ermöglicht, hat die Ehefrau nicht geltend gemacht. Sie hat der Behauptung des Ehemannes, dass sie in der Bundesrepublik wesentlich mehr verdiene, als sie in der Sowjetunion verdienen könne, nicht widersprochen.
Die Frage, ob die beruflichen Tätigkeiten, die der Ehefrau ohne Fortbildung offenstehen, ihr eine ausreichende berufliche Entfaltung ermöglichen, ist - ebenso wie die Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit nach §
3. Die Revision hat dagegen insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht der Ehefrau einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach §
Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich gemäß §
Die Tatsache, dass der Unterschied zwischen den Einkommen der Ehegatten, die das Oberlandesgericht errechnet hat, im vorliegenden Fall nicht mehr als 380 DM beträgt, kann es für sich allein nicht rechtfertigen, unter Durchbrechung des Grundsatzes der gleichmäßigen Teilhabe diesen Betrag allein dem Ehemann zugute kommen zu lassen. Bei hälftiger Aufteilung würden davon auf die Ehefrau monatlich 190 DM entfallen. Auch wenn den Ehegatten nach den Richtsätzen der Praxis von ihren Erwerbseinkommen jeweils eine maßvoll höhere Quote belassen würde, läge der Aufstockungsunterhalt noch in einer Größenordnung, die nicht vernachlässigt werden kann. So würde sich beispielsweise bei Zugrundelegung der Sätze der in der Praxis am meisten verbreiteten Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Januar 1982; FamRZ 1981, 1207) ein Unterhaltsanspruch in Höhe von mehr als 160 DM ergeben.
Allerdings wäre es nach der Größenordnung der Einkommen der Parteien möglich, dass diese im Rahmen einer angemessenen Lebensführung die beiderseitigen Einkommen nicht voll zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs (einschließlich der Ansparungen für größere Anschaffungen) verbraucht, sondern einen Teil davon der Vermögensbildung zugeführt haben (Senatsurteil vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81, FamRZ 1983, 678 f.). Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt könnte sich in diesem Fall nur nach Maßgabe der in der Ehe für den laufenden Lebensbedarf aufgewendeten Mittel zuzüglich des trennungsbedingten Mehrbedarfs der Ehefrau ergeben. Ob unter diesem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ausscheidet, kann der Senat indessen nicht beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat.
b) Die Versagung des Aufstockungsunterhalts unterliegt auch aus einem anderen Grunde durchgreifenden Bedenken. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Ehemannes die Betriebskosten von dessen Pkw mit monatlich 800 DM in voller Höhe abgesetzt hat. Bei Nettoeinkommen der vorliegenden Größenordnung ist die Haltung eines Pkw den ehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen. Für die berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstelle können dann nicht die gesamten Betriebskosten, sondern allenfalls die durch diese Fahrten entstehenden Mehrkosten vom Einkommen abgezogen werden. Wenn auch diese Kosten noch einen unverhältnismäßig großen Teil des Einkommens in Anspruch nehmen, bedarf es der Prüfung, ob nach den Umständen des Falls nicht die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und dadurch die Fahrtkosten gesenkt werden können (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80, FamRZ 1982, 360, 362; Göppinger/Wenz, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rdn. 1147; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Unterhaltsrechtsprechung, 2. Aufl., Rdn. 419).
Der Senat kann über den Aufstockungsunterhalt nicht selbst befinden, weil hierzu noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Im Übrigen muss es dem Tatrichter überlassen bleiben, welcher Methode er sich zur Ermittlung des angemessenen Unterhalts bedient. Die Sache ist daher gemäß §