FG Nürnberg - Beschluss vom 21.01.2003
II 42/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 7 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 4 ;

Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die der Täuschung im Geschäftsverkehr dienen.Zu Zweifeln an der Identität einer ausländischen Gesellschaft mit Geschäftsverkehr im Inland:pseudo-foreign-corporation als missing trader.

FG Nürnberg, Beschluss vom 21.01.2003 - Aktenzeichen II 42/02

DRsp Nr. 2003/8764

Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die der Täuschung im Geschäftsverkehr dienen.Zu Zweifeln an der Identität einer ausländischen Gesellschaft mit Geschäftsverkehr im Inland:pseudo-foreign-corporation als missing trader.

1. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechnung sind nicht erfüllt, wenn der Zweck ihrer Angaben darin besteht, über die wahre Identität des leistenden Unternehmers zu täuschen. 2. Die Identität einer ausländischen Gesellschaft (hier: niederländische U. A.) ist zweifelhaft, wenn sie wie eine inländische Gesellschaft im Geschäftsverkehr auftritt, aber im Inland eine Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts ihres Sitzes oder die Eintragung einer Zweigniederlassung nicht erfolgt ist. 3. Die Unternehmereigenschaft einer ausländischen Gesellschaft ist zweifelhaft, wenn sie nur als willenloses Werkzeug hinter ihr stehender Personen handelt und Handlungsfähigkeit nur den sie beherrschenden Personen zukommt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 7 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 4 ;

Tatbestand:

In dem Verfahren ist streitig, ob die Antragstellerin zurecht abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firma C U.A. A.-Str20, in W. ,Deutschland in dem Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 in Höhe von insgesamt 20.420.144 DM geltend machen kann.