BGH - Urteil vom 25.09.1985
IVb ZR 44/84
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)342a
FamRZ 1985, 1243
MDR 1986, 214
NJW 1986, 186
Rpfleger 1986, 53
ZblJR 1985, 520

BGH - Urteil vom 25.09.1985 (IVb ZR 44/84) - DRsp Nr. 1992/4154

BGH, Urteil vom 25.09.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 44/84

DRsp Nr. 1992/4154

Kein Anspruch des Kindes, das auf Seiten des barunterhaltspflichtigen (geschiedenen und wiederverheirateten) Elternteils als - anderweitig betreutes - »Zählkind« kindergelderhöhend berücksichtigt wird, auf Auskehrung des Zählkindvorteils im Falle eigener Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Der aus der ersten (geschiedenen) Ehe der Bekl. stammende minderjährige Sohn M. lebt bei einer Pflegemutter, die für ihn das staatliche Kindergeld von monatlich 50 DM bezieht. Die wiederverheiratete Bekl. betreut ihre Tochter aus erster Ehe und zwei weitere Kinder aus der neuen Ehe. Für diese drei Kinder erhält die Bekl. das Kindergeld, und zwar wegen Berücksichtigung von M. als sogen. Zählkind gem. § 10 BKGG für ein erstes, drittes und viertes Kind monatlich (50 + 220 + 240 =) 510 DM. Zum Unterhalt von M. trägt sie nicht bei.