I. Die Parteien haben am 20. Juli 1965 geheiratet. Am 26. November 1975 hat der Ehemann (Antragsteller) nach altem Recht die Scheidungsklage erhoben.
Während der Ehe haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann, niedergelassener Arzt, hat außerdem seit 1. Januar 1972 der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein angehört. Nachdem er seine Praxis in den Bereich der Ärztekammer Westfalen-Lippe verlegt hatte, hat er Ende 1979 Beitragserstattung beantragt. Die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein hat dem Antrag durch Bescheid vom 31. Januar 1980 stattgegeben, 6O% der Beiträge (insgesamt 35.412, 98 DM) erstattet und darauf hingewiesen, daß dadurch Ansprüche ihr gegenüber erloschen seien.
Durch Verbundurteil vom 4. Februar 1981 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings Anwartschaften des Ehemannes der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 102 DM auf ein für die Ehefrau (Antragsgegnerin) zu errichtendes Rentenkonto übertragen und den Ehemann darüber hinaus verpflichtet hat, zur Begründung einer Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 13, 93 DM zugunsten der Ehefrau den Betrag von 3.186,40 DM einzuzahlen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Ehemann ein Versorgungsanrecht bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein in Höhe von monatlich 1.512 DM auszugleichen hat, das nach Umrechnung mit Hilfe der Barwertversorgung monatlich 27, 85 DM betrage.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, daß das Versorgungsanrecht des Ehemannes bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein volldynamisch und daher ohne Umrechnung in den Ausgleich einzubeziehen sei. Der Ehemann hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und auf der Ehefrau anzurechnende Kindererziehungszeiten hingewiesen. Ferner hat er die Auffassung vertreten, daß aufgrund der Beitragserstattung kein ausgleichsfähiges Versorgungsanrecht bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein bestehe.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung neuer Auskünfte unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau auf einen Monatsbetrag von 81, 30 DM herabgesetzt, indem es auf ihrer Seite Kindererziehungszeiten berücksichtigt hat. Ferner hat es aufgrund des vor der Beitragserstattung bestehenden Versorgungsanrechts des Ehemannes bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein zugunsten der Ehefrau ein erweitertes Splitting analog §
Hiergegen haben beide Parteien - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Der Ehemann verfolgt seinen Rechtsstandpunkt weiter, daß infolge der Beitragserstattung kein auszugleichendes Anrecht bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein vorhanden sei. Die Ehefrau beanstandet, daß der Ehezeitanteil dieses Anrechts zu niedrig bemessen worden sei.
II. Das Rechtsmittel des Ehemannes ist begründet, das der Ehefrau nicht.
1. Soweit das Oberlandesgericht auf die Ehefrau gemäß §
2. Soweit das Oberlandesgericht ein Anrecht des Ehemannes bei der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein durch erweitertes Splitting und durch Auferlegung einer Beitragszahlung ausgeglichen hat, kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben. Insoweit entfällt jeder Ausgleich.
a) Bei Ende der Ehezeit war der Ehemann Mitglied dieser Versorgungseinrichtung. Nachdem er während des erstinstanzlichen Verfahrens seine Praxis in einen anderen Kammerbereich verlegt hatte, hat er nicht von der in § 31 ihrer Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die von ihm entrichteten Versorgungsabgaben auf die für die neue Niederlassung zuständige Versorgungseinrichtung zu übertragen; er hat auch nicht die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt oder eine beitragsfreie Mitgliedschaft begründet, sondern hat die weiter in der Satzung vorgesehene Erstattung eines Teils der geleisteten Beiträge gewählt. Mit der Bestandskraft des Erstattungsbescheides vom 31. Januar 1981 ist das Versorgungsanrecht erloschen (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 19. März 1986 - IVb ZB 99/82 - FamRZ 1986, 657). Der Wegfall eines Versorgungsanrechts zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich zu berücksichtigen, da nur im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene Anrechte ausgeglichen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892, 894 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 8/84 - FamRZ 1987, 1016; ebenso etwa Borth, Versorgungsausgleich S. 142; kritisch: Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1587 Rdn. 39).
b) Das Oberlandesgericht hat dies nicht verkannt, hat aber einen auch im Schrifttum erwogenen Ausweg eingeschlagen (Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 1587a Rdn. 144), wonach in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung des §
Im Zeitpunkt der Erstattung galt noch nicht der erst am 1. Januar 1987 in Kraft getretene §
Den Ehemann aus Billigkeitsgründen so zu behandeln, als wenn sein Versorgungsanrecht noch bestünde, kann nicht ins Auge gefaßt werden. Das würde letztlich nicht ihn wirtschaftlich belasten, sondern die Solidargemeinschaft der bei der Ärzteversorgung Versicherten, da diese Erstattungsleistungen an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen müßte, ohne auf Beitragsleistungen des Ehemannes zugreifen zu können. Andererseits besteht kein zwingendes Bedürfnis, im Interesse des Ausgleichsberechtigten von dem Grundsatz abzugehen, daß nur bestehende Versorgungsanrechte ausgeglichen werden können, und aus Billigkeitserwägungen ein erloschenes Anrecht als fortbestehend zu fingieren. Der sozialen Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, die der Zweck des Versorgungsausgleichs ist, dient auch sein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Beide stehen insofern in einer Wechselbeziehung, als Rentenbezüge aus durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten den Unterhaltsbedarf des Ehegatten - ganz oder teilweise - decken (Senatsurteil vom 13. Juli 1988 IVb ZR 85/87 - FamRZ 1988, 1156, 1157 m.w.N.). Soweit dieser keine Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezieht, kann dies daher - sofern die weiteren unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind - durch eine entsprechend höhere Unterhaltsberechtigung ausgeglichen werden.
c) Auch die Härteklausel des §
3. Da kein Anrecht des Ehemannes bei der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Schleswig-Holstein auszugleichen ist, erweist sich die weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der diese eine ihr günstigere Bemessung des Ehezeitanteils dieses Anrechts erstrebt, als unbegründet.