FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.09.2010
7 K 7199/07
Normen:
AO § 233a Abs. 2a; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 227; UStG 1993 § 9 Abs. 1; UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a;
Fundstellen:
DStRE 2011, 382

Kein Erlass von Nachzahlungszinsen wegen nachträglichen Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen; nachträgliche Option kein rückwirkendes Ereignis i.S. d.§ 233a Abs. 2a AO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 7 K 7199/07

DRsp Nr. 2010/22952

Kein Erlass von Nachzahlungszinsen wegen nachträglichen Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen; nachträgliche Option kein rückwirkendes Ereignis i.S. d.§ 233a Abs. 2a AO

Wird erst mehrere Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes gem. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1993 auf die Steuerfreiheit von Umsätzen verzichtet, ist auch nicht unter Anwendung des § 233a Abs. 2a AO zugrunde liegenden Rechtsgedankens gem. § 227 AO ein Billigkeitserlass analog dieser Vorschrift zu gewähren.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2a; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 227; UStG 1993 § 9 Abs. 1; UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die sie in den Streitjahren an verschiedene Mieter (die Betreiber einer Tennishalle, eines Restaurants und eines Fitnessbereiches) vermietete.

Die Mietumsätze behandelte sie in ihren ab 1996 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre zunächst als steuerfrei. Die entsprechenden Umsatzsteuererklärungen wirkten - zum Teil nach Zustimmungen durch den Beklagten - als Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.