FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.05.2010
6 K 1104/09
Normen:
AO § 14; AO § 52 Abs. 1; AO § 58 Nr. 8; AO § 65; AO § 68; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a;

Kein ermäßigter Steuersatz für Rosa Karneval (Veranstaltung eines schwul-lesbischen Vereins)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 6 K 1104/09

DRsp Nr. 2010/12886

Kein ermäßigter Steuersatz für "Rosa Karneval" (Veranstaltung eines schwul-lesbischen Vereins)

1. Nach den Feststellungen des Senats dient der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Karnevalssitzung" in seiner Gesamtausrichtung nicht dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen. Unabhängig davon steht der Annahme eines "unentbehrlichen Hilfsbetriebs" entgegen, dass die satzungsmäßigen Zwecke nicht - wie von der Rechtsprechung verlangt - nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG scheidet damit aus. 2. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die ratio legis begrenzt den tatbestandlichen Anwendungsbereich auf diejenigen Veranstaltungen, bei denen das kulturelle Engagement im Vordergrund steht. Ist hingegen die kulturelle Leistung nur Mittel zur Verfolgung eines anderen Zwecks, hier der Durchführungen eines geselligen Abends, ist die Norm nicht einschlägig.

Normenkette:

AO § 14; AO § 52 Abs. 1; AO § 58 Nr. 8; AO § 65; AO § 68; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Einnahmen aus einer Karnevalsveranstaltung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

Der Kläger (ein ein schwul/lesbisches