1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sowie die Frage, ob für die unentgeltliche Überlassung bzw. Mitbenutzung von Wirtschaftsgebäuden und Betriebsvorrichtungen des Pensionspferdebetriebs an das Reitschulunternehmen der Ehefrau eines Gesellschafters eine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und betreibt eine Pferdepension.
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