FG München - Urteil vom 11.03.2010
14 K 3774/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 24;

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Pensionspferdehaltung

FG München, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 14 K 3774/08

DRsp Nr. 2010/11789

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Pensionspferdehaltung

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ermäßigt sich die Steuer u. a. für die Aufzucht und das Halten von Vieh. Das Unterstellen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, fällt jedoch nicht unter diese Vorschrift und ist deshalb mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 24;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Umsätze aus Pensionspferdehaltung sowie die Frage, ob für die unentgeltliche Überlassung bzw. Mitbenutzung von Wirtschaftsgebäuden und Betriebsvorrichtungen des Pensionspferdebetriebs an das Reitschulunternehmen der Ehefrau eines Gesellschafters eine unentgeltliche Wertabgabe anzusetzen ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und betreibt eine Pferdepension.