FG Nürnberg - Urteil vom 08.06.2010
2 K 877/08
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PBefG § 49Abs. 4;

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen

FG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 2 K 877/08

DRsp Nr. 2010/15519

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG sind nicht erfüllt, wenn mangels entsprechender behördlicher Genehmigung für den Verkehr mit Taxen keine Personenbeförderung im Kraftdroschkenverkehr ausgeführt, sondern ein Mietwagenunternehmen betrieben wird. Dieser Fall wird von der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht erfasst. Wegen des eindeutigen Wortlauts ist eine Auslegung dahin, dass auch der Mietwagenverkehr unter die Ermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG fällt, nicht zulässig.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10; PBefG § 49Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist.

Die Klägerin betreibt in A seit 30.12.1994 das Mietwagenunternehmen B mit Fahrergestellung entsprechend § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Der Leistungskatalog umfasste Personenbeförderung, Krankentransporte (sitzend), Dialysefahrten, Beförderung von Schülern, Kurierdienst und Materialfahrten, Hotel- und Flughafentransfers, Stadtrundfahrten sowie Organisation von Transfers.