I.
Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Änderung eines Vertrags erfolgte Zahlung für sog. entgangenen Gewinn Entgelt für eine steuerbare Leistung darstellt.
Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, schloß im Jahr 1989 mit der ... Bauträger KG ...) einen Beratungsvertrag. Danach hatte die Klägerin weitreichende Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den von der Bauträger KG angebotenen Bauträgerobjekten zu erbringen, für die die Klägerin eine vertraglich vereinbarte Vergütung erhielt. Eine Kündigung des Beratungsvertrags wurde für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 ausgeschlossen.
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