FG München - Urteil vom 22.11.2000
3 K 476/97
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 465

Kein Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer Ersatzleistung

FG München, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 3 K 476/97

DRsp Nr. 2001/7149

Kein Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer Ersatzleistung

Wird ein Beratungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen gegen Zahlung einer Ersatzleistung zur Abgeltung der um ersparte Aufwendungen geminderten Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag vorzeitig aufgelöst, stellt die Ersatzleistung kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Änderung eines Vertrags erfolgte Zahlung für sog. entgangenen Gewinn Entgelt für eine steuerbare Leistung darstellt.

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, schloß im Jahr 1989 mit der ... Bauträger KG ...) einen Beratungsvertrag. Danach hatte die Klägerin weitreichende Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den von der Bauträger KG angebotenen Bauträgerobjekten zu erbringen, für die die Klägerin eine vertraglich vereinbarte Vergütung erhielt. Eine Kündigung des Beratungsvertrags wurde für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 ausgeschlossen.