Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung des Vorsteuerabzugs der Klägerin aus einem Bauvorhaben in W (bei D) geführt. Dort ist 1993 mit dem Bau eines Büro- und Geschäftshauses mit 9 Mieteinheiten begonnen worden (kalkulierte Gesamtkosten: 14.187.979 DM). Das Gebäude, das nach dem sogenannten "Erwerbermodell" errichtet worden ist, war im September 1994 bezugsfertig. Das Objekt weist u.a. folgende Daten auf (S. 4 des Prüfungsberichts vom 23. März 2000):
Antrag auf Baugenehmigung:
20. April 1993
Erteilung der Baugenehmigung:
20. Oktober 1993
Baufreigabeschein:
17. Juni 1993
Baubeginn:
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