FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2014
5 K 5083/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 934

Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die eine unzutreffende Steuernummer des Leistenden enthält keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 5 K 5083/14

DRsp Nr. 2015/3401

Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, die eine unzutreffende Steuernummer des Leistenden enthält keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

1. Die Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung schließt den Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt aus, in dem eine (ordnungsgemäße) Rechnung (noch) nicht vorliegt (im Streitfall war eine unzutreffende Steuernummer des Leistenden angegeben war). 2. Eine Rechnungskorrektur entfaltet keine Rückwirkung. Insbesondere ist das EuGH-Urteil v. 15.7.2010, C-368/09 nicht dahin zu verstehen, dass der Vorsteuerabzug nunmehr grundsätzlich rückwirkend zulässig sein soll und dass dies auch dann gilt, wenn die berichtigten Rechnungen noch vor Erlass des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids eingereicht werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14;

Tatbestand: