BFH - Urteil vom 08.10.2008
XI R 58/07
Normen:
UStG § 4; UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 4; UStG § 15 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3659/04

Kein Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude - Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen XI R 58/07

DRsp Nr. 2009/2997

Kein Vorsteuerabzug aus Herstellungskosten bei zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendetem Gebäude - Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen

Eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes.

Normenkette:

UStG § 4; UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 4; UStG § 15 Abs. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine Ehegattengrundstücksgemeinschaft-- für die Herstellung eines Gebäudes Vorsteuerbeträge abziehen kann, wenn sie einen Gebäudeteil nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei vermietet und die Ehegatten im Übrigen das Gebäude für eigene Wohnzwecke nutzen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in R. Dieses bebaute sie in den Jahren 1996 und 1997 (Streitjahre) mit einem Gebäude, in dem sich sowohl Wohn- als auch Praxisräume befinden. Letztere vermietete die Klägerin an den Ehemann, der dort eine Arztpraxis betrieb. Im Übrigen nutzten die Ehegatten das Gebäude für private Wohnzwecke.