FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 07.11.2013
1 K 1307/11
Normen:
UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2; UStG § 3a Abs. 3 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14c;

Kein Vorsteuerabzug aus nicht steuerbaren Leistungen Leistungsort von Steuerberatungsleistungen an einen im Ausland ansässigen Vermieter hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung eines inländischen Grundstücks Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestimmt hier nicht den Besteuerungsort

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 1 K 1307/11

DRsp Nr. 2014/2031

Kein Vorsteuerabzug aus nicht steuerbaren Leistungen Leistungsort von Steuerberatungsleistungen an einen im Ausland ansässigen Vermieter hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung eines inländischen Grundstücks Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestimmt hier nicht den Besteuerungsort

1. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die ausgewiesene „Steuer” ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist. Eine Anerkennung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund des europarechtlichen Grundsatzes der Neutralität kommt nicht in Betracht. 2. Steuerberatungsleistungen hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks sind keine am Belegenheitsort des Grundstücks zu besteuernden Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Ort der Steuerberatungsleistungen ist vielmehr gemäß § 3a Abs. 2 UStG der Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. 3. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist kein „Tatbestandsmerkmal” zur Bestimmung des Besteuerungsortes.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1; UStG § 3a Abs. 2; UStG § 3a Abs. 3 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14c;

Tatbestand