FG Saarland - Urteil vom 16.06.2010
1 K 1176/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 1 S. 1; UStG § 14 Abs. 1 S. 2; UStG § 16; UStG § 18; AO § 163; AO § 227;

Kein Vorsteuerabzug aus von Briefkastenfirmen bzw. Domizilgesellschaften erstellten, nicht die tatsächlich im Baubereich erbrachte Arbeitnehmerüberlassung ausweisenden Eingangsrechnungen; Entscheidung über Vorsteuerabzug aufgrund von Gutgläubigkeit des Rechnungsempfängers in gesondertem Billigkeitsverfahren

FG Saarland, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 1176/07

DRsp Nr. 2010/15548

Kein Vorsteuerabzug aus von Briefkastenfirmen bzw. Domizilgesellschaften erstellten, nicht die tatsächlich im Baubereich erbrachte Arbeitnehmerüberlassung ausweisenden Eingangsrechnungen; Entscheidung über Vorsteuerabzug aufgrund von Gutgläubigkeit des Rechnungsempfängers in gesondertem Billigkeitsverfahren

1. Enthalten die von Subunternehmern in der Baubranche erstellten Rechnungen nicht eine ordnungsgemäße Bezeichnung der tatsächlich erbrachten Leistung (Arbeitnehmerüberlassung), sondern erwecken sie den Anschein von Abrechnungen über Werklieferungen bzw. Werkleistungen und weisen sie auch nicht die zutreffenden leistenden Unternehmer aus, da es sich bei den Rechnungsausstellern um diverse -zum Zwecke der Umgehung der deutschen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts von im Ausland ansässigen, unbekannten Hintermännern eingerichtete- Scheinfirmen bzw. Domizilgesellschaften handelt, so steht dem im Inland ansässigen Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug nicht zu. Ob der Vorsteuerabzug gleichwohl aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme (Vertrauensschutz zugunsten des gutgläubigen Rechnungsempfängers) zu gewähren ist, kann nicht im Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung, sondern nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO geklärt werden.