FG München - Urteil vom 20.05.2010
14 K 1481/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1410

Kein Vorsteuerabzug bei fremdem Namen oder fremder Anschrift des Leistungserbringers in der Rechnung

FG München, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 1481/07

DRsp Nr. 2011/2531

Kein Vorsteuerabzug bei fremdem Namen oder fremder Anschrift des Leistungserbringers in der Rechnung

Werden Abrechnungen unter falschen Namen und Firmenbezeichnungen erstellt, liegen die Voraussetzungen für eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers nicht vor. Der Abzug von Vorsteuern ist aus diesen Rechnungen ausgeschlossen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger den Abzug von Vorsteuern aus Rechnungen seines Subunternehmers geltend machen kann.

Der Kläger ist mit der Durchführung von Transporten aller Art, insbesondere der Auslieferung von Printmedien unternehmerisch tätig. In den Streitjahren wurde er antragsgemäß veranlagt, im Rahmen einer Betriebsprüfung sowie einer Lohnsteueraußenprüfung kam es zu keinen Beanstandungen des Finanzamts (FA). Mit Bescheid vom 8. Mai 2002 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung für die Besteuerungszeiträume 1997 bis 1999 aufgehoben.