FG Köln - Urteil vom 19.12.2006
6 K 84/02
Normen:
UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 574
EFG 2007, 627

Kein Vorsteuerabzug bei leistenden Scheinunternehmen

FG Köln, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 6 K 84/02

DRsp Nr. 2007/4684

Kein Vorsteuerabzug bei leistenden Scheinunternehmen

1. Ein Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungserstellung tatsächlich bestanden hat. 2. Indizien für das Vorliegen eines Scheinsitzes sind u.a., wenn an dem eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfindet. 3. Der Leistungsempfänger muss sich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten des leistenden Unternehmers vergewissern. 4. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben dem Bewirken der Leistung das Vorliegen der Rechnung. 5. Weiß ein Steuerpflichtiger oder hätte er wissen müssen, dass er sich mit einem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung eingebunden ist, ist er für Zwecke der 6. EG-Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen und zwar unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände Gewinn erzielt.

Normenkette:

UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen insbesondere für Mobiltelefonlieferungen eines Unternehmens, das die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat.