FG Hamburg - Beschluss vom 20.11.2012
2 V 264/12
Normen:
UStG § 14; UStG § 15;

Kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und bei Scheingeschäften

FG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 2 V 264/12

DRsp Nr. 2013/5019

Kein Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und bei Scheingeschäften

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Auch ist die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehbar, wenn das andere Unternehmen tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Ein Vorsteuerabzug bleibt versagt, wenn für den geltend gemachten Vorsteuerabzug Scheinrechnungen zugrunde liegen.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine 2009 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand sich auf das Be- und Entladen von Containern sowie Lagerarbeiten aller Art erstreckt. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist A.

In dem Streitzeitraum 2010 und Januar bis Juli 2011 führte die Antragstellerin u. a. auch Kommissionierungsarbeiten und Qualitätskontrollen für den Fruchthandel durch. Die Antragstellerin beschäftigte für die übernommenen Aufträge keine eigenen Mitarbeiter, sondern bediente sich der Hilfe von Subunternehmern.