FG Hamburg - Urteil vom 25.11.2014
3 K 85/14
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4; UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; EGRichtl Art. 226 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2015, 533

Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung - Formale Anforderungen an die Rechnungsnummer

FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 3 K 85/14

DRsp Nr. 2015/3417

Kein Vorsteuerabzug bei sog. Abdeckrechnung - Formale Anforderungen an die Rechnungsnummer

1. Eine Rechnungsnummer entspricht dann nicht den Vorgaben der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG, Art. 226 Nr. 2 Richtlinie 2006/112/EG, wenn sie durch die mehrfache Anfügung von Bindestrichen und weiteren Zahlen so unübersichtlich gestaltet wird, dass nur durch eine aufwendige Prüfung festgestellt werden kann, ob die Rechnungsnummer einmalig vergeben ist. 2. Die Verwender von sog. Abdeckrechnungen begehen regelmäßig eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO, indem sie die Rechnungen zum Vorsteuerabzug verwenden, die nicht von dem tatsächlichen Leistenden ausgestellt wurden, sondern die von ihnen, den Verwendern, gerade zu dem Zweck beschafft wurden, um die Zahlungen an die tatsächlich Leistenden, die in der Regel "schwarz" entlohnt werden, in der Buchhaltung "abzudecken".

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4; UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; EGRichtl Art. 226 Nr. 2;

Tatbestand:

A.

Zwischen den Beteiligten streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Fa. A GmbH (A) im Streitjahr 2010.

I.