FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.12.2001
2 K 708/99
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 ; KStG § 4 Abs. 5 ;

Kein Vorsteuerabzug der Gemeinde für Errichtung eines mit Parkscheinautomaten ausgestatteten Parkplatzes neben einem kommunalen Bad; Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 708/99

DRsp Nr. 2004/3042

Kein Vorsteuerabzug der Gemeinde für Errichtung eines mit Parkscheinautomaten ausgestatteten Parkplatzes neben einem kommunalen Bad; Umsatzsteuer und Zinsen zur Umsatzsteuer 1995

Eine Gemeinde wird nicht als Unternehmerin tätig, wenn sie Parkplätze im Rahmen der Straßenverkehrsordnung gegen öffentlich-rechtliche Gebühr (mittels Parkscheinautomat oder Parkuhr) überlässt und nicht in Konkurrenz zu privaten Parkplatzbetreibern tritt. Das gilt auch, wenn der Parkplatz eigens für ein unstreitig als Betrieb gewerblicher Art. zu qualifizierendes Bad der Gemeinde errichtet worden ist, wenn zugleich aber auch verkehrsrechtlichen Bedürfnissen und Anforderungen des Naturschutzes Rechnung getragen worden ist.

Normenkette:

UStG (1993) § 2 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 ; KStG § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Gemeinde als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug aus den Bauaufwendungen für einen in der Nähe des Freibades errichteten Parkplatz in Anspruch nehmen kann.