FG München - Urteil vom 27.07.2011
3 K 1502/11
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 3; UStG 1999 § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 12; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 3; BGB § 576b;

Kein Vorsteuerabzug für das vom Geschäftsführer für Wohnzwecke genutzte Gebäude einer GmbH

FG München, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 3 K 1502/11

DRsp Nr. 2013/6512

Kein Vorsteuerabzug für das vom Geschäftsführer für Wohnzwecke genutzte Gebäude einer GmbH

1. Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten für ein von einer GmbH errichtetes und dem Geschäftsführer sowie dessen Familie zu Wohnzwecken überlassenes Einfamilienhaus scheidet aus, wenn die Vereinbarung der Wohnraumüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages erfolgt. 2. Die Nutzungsüberlassung stellt sich dann als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers und damit als (entgeltliche) gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung und nicht als unentgeltliche dem Gesellschaftsverhältnis geschuldete und zur Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe führende Leistung dar (hier: nicht anerkannte Geltendmachung des Erfordernisses eines Bereitschaftdienstes).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 3; UStG 1999 § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 3 Abs. 12; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 3; BGB § 576b;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin die in den Herstellungskosten eines Gebäudes enthaltenen Vorsteuern auch insoweit abziehen kann, als das Gebäude von ihrem Geschäftsführer zum Wohnen genutzt wird.